Information zur Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor

Information zur Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor

  1. Die Entsendung der Arbeitnehmer zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor ist geregelt durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (nachfolgend nur „Richtlinie (EU) 2020/1057“ genannt). In dieser Richtlinie wird zwischen verschiedenen Arten von Beförderungen unterschieden.

    Bei einigen Arten von Beförderungen müssen die arbeitsrechtlichen Anforderungen des § 319 des Arbeitsgesetzbuches (z.B. Mindestlohn oder Dauer des Urlaubs) nicht zwingend eingehalten werden; mehr dazu siehe Abschnitt II. Arbeitsbedingungen. Der Kraftfahrer wird bezüglich dieser Beförderungen nicht als entsandter Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 96/71/EG angesehen.

    Informationen über die Arten der Beförderung, die den Entsendevorschriften unterliegen, sowie die Verwaltungs- und Meldepflichten des entsendenden Transportunternehmens finden Sie auf der Homepage des Verkehrsministeriums hier (CS).

  2. Die Europäische Kommission hat Dokumente erstellt, in denen die Vorgehensweise bei Kontrollen, die Kontrollbefugnisse und vor allem allgemeine Arten der Beförderung beschrieben sind einschließlich graphischer Darstellung und Bestimmung, ob es sich um Entsendung von Kraftfahrern handelt oder nicht.

    Die Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche ist auch auf der Homepage Mobility and Transport zu finden (unter „Questions and Answers on posting of drivers under Directive (EU) 2020/1057 – Scenarios in the context of transport of goods by road“ ist die Option „Available translations (23)“ anzuklicken und Deutsch zu wählen)

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